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Auslagerung: Governance-Regelungen in der Gruppe

Welche Governance-Regelungen sind bei Auslagerungen in der Gruppe zu beachten? Auslagerung: Governance-Regelungen in der Gruppe sollen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit soll sichergestellt werden, dass Governance-Regelungen, auch im Zusammenhang mit Auslagerungen, mit dem individuellen Risikoprofil, der Art und dem Geschäftsmodell des Instituts oder Zahlungsinstituts sowie dem Umfang und der Komplexität seiner Tätigkeiten in Einklang stehen.

Die Ziele der regulatorischen Anforderungen sollen mit einer angemessenen Governance wirksam erreicht werden.

Bei der Anwendung der in den EBA Leitlinien festgelegten Anforderungen sollen die Institute und Zahlungsinstitute die Komplexität der ausgelagerten Funktionen, die mit der Auslagerungsvereinbarung verbundenen Risiken, die Kritikalität oder Wesentlichkeit der ausgelagerten Funktion sowie die potenziellen Folgen der Auslagerung auf die Kontinuität ihrer Tätigkeiten berücksichtigen.

 

Auslagerung: Governance-Regelungen in der Gruppe

 

Auslagerung: Governance-Regelungen in der Gruppe

Gemäß Artikel 109 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollten diese Leitlinien unter Berücksichtigung des aufsichtlichen Konsolidierungskreises auch auf teilkonsolidierter und konsolidierter Basis Anwendung finden.

Zu diesem Zweck sollten die EU-Mutterunternehmen bzw. das Mutterunternehmen in einem Mitgliedstaat sicherstellen, dass die Governance- Regelungen, Verfahren und Mechanismen in ihren Tochterunternehmen, einschließlich der Zahlungsinstitute, konsistent, gut integriert und für die wirksame Anwendung dieser Leitlinien auf allen maßgeblichen Ebenen angemessen sind.

Die Institute und Zahlungsinstitute gemäß Absatz 21 sowie Institute, die als Mitglieder eines institutsbezogenen Sicherungssystems zentral bereitgestellte Governance-Regelungen verwenden, sollten folgende Anforderungen erfüllen:

Wenn diese Institute oder Zahlungsinstitute Auslagerungsvereinbarungen mit Dienstleistern innerhalb der Gruppe oder des institutsbezogenen Sicherungssystems geschlossen haben, bleibt das Leitungsorgan dieser Institute oder Zahlungsinstitute auch weiterhin in vollem Umfang für die Erfüllung aller regulatorischen Anforderungen und die wirksame Anwendung dieser Leitlinien verantwortlich.

Wenn diese Institute oder Zahlungsinstitute die operationellen Aufgaben der internen Kontrollfunktionen für die Überwachung und Prüfung der Auslagerungsvereinbarungen an einen Dienstleister innerhalb der Gruppe oder des institutsbezogenen Sicherungssystems auslagern, sollten die Institute sicherstellen, dass die betreffenden operationellen Aufgaben auch für diese Auslagerungsvereinbarungen wirksam wahrgenommen werden, einschließlich einer angemessenen Berichterstattung.

 

Zusätzlich zu Absatz 22 sollten Institute und Zahlungsinstitute innerhalb einer Gruppe, für die keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 109 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt wurde, sowie Institute, die eine Zentralorganisation sind oder einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, für die keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2013/36/EU gewährt wurde, oder Institute, die Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind, Folgendes berücksichtigen:

In Falle einer zentralisierten operativen Überwachung der Auslagerung (z. B. im Zuge einer Rahmenvereinbarung über die Überwachung von Auslagerungsvereinbarungen) sollten die Institute und Zahlungsinstitute sicherstellen, dass mindestens für ausgelagerte kritische oder wesentliche Funktionen sowohl eine unabhängige Überwachung des Dienstleisters als auch eine geeignete Kontrolle durch jedes Institut oder Zahlungsinstitut möglich ist, einschließlich einer mindestens jährlich bzw. auf Aufforderung erfolgenden Vorlage von Berichten der zentralisierten Überwachungsfunktion, die mindestens eine Zusammenfassung der Risikobewertung und Leistungsüberwachung umfassen.

Darüber hinaus sollten die Institute und Zahlungsinstitute von der zentralisierten Überwachungsfunktion eine Zusammenfassung der einschlägigen Prüfungsberichte für kritische oder wesentliche Auslagerungen sowie auf Aufforderung den vollständigen Prüfungsbericht erhalten

 

Auslagerung: Governance-Regelungen und Informationspflichten in der Gruppe

Die Institute und Zahlungsinstitute sollten sicherstellen, dass ihr Leitungsorgan ordnungsgemäß über relevante geplante Änderungen bezüglich der zentral überwachten Dienstleister und die potenziellen Auswirkungen dieser Änderungen auf die kritischen oder wesentlichen Funktionen informiert wird, einschließlich einer Zusammenfassung der Risikoanalyse unter Einbeziehung rechtlicher Risiken, der Einhaltung von regulatorischen Anforderungen und der Auswirkungen auf die Dienstleistungsgüte, um ihm die Bewertung der Auswirkungen dieser Änderungen zu ermöglichen.

Wenn diese Institute und Zahlungsinstitute innerhalb einer Gruppe, einer Zentralorganisation zugeordnete Institute oder Institute, die Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind, sich vor dem Abschluss von Auslagerungsvereinbarungen wie in Abschnitt 12 dargelegt auf eine zentrale Bewertung dieser Auslagerungsvereinbarungen stützen, sollte jedes Institut und Zahlungsinstitut eine Zusammenfassung der Bewertung erhalten und sicherstellen, dass seine spezifische Struktur und seine besonderen Risiken im Rahmen des Entscheidungsprozesses berücksichtigt werden.

Wenn das in Abschnitt 11 beschriebene Register aller bestehenden Auslagerungsvereinbarungen zentral innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems eingerichtet und geführt wird, sollten die zuständigen Behörden sowie alle Institute und Zahlungsinstitute ihr individuelles Register ohne größere Verzögerung erhalten können. Dieses Register sollte alle Auslagerungsvereinbarungen enthalten, einschließlich der Auslagerungsvereinbarungen mit Dienstleistern innerhalb der betreffenden Gruppe oder des betreffenden institutsbezogenen Sicherungssystems.

Wenn sich diese Institute und Zahlungsinstitute auf einen Ausstiegsplan für eine kritische oder wesentliche Funktion stützen, der auf Gruppenebene, innerhalb des institutsbezogenen Sicherungssystems oder von der Zentralorganisation festgelegt wurde, sollten alle Institute und Zahlungsinstitute eine Zusammenfassung des Plans erhalten und der Überzeugung sein, dass der Plan wirksam ausgeführt werden kann.

Sofern Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 109 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt wurden, sollten die Bestimmungen dieser Leitlinien vom Mutterunternehmen in einem Mitgliedstaat für sich selbst und für seine Tochterunternehmen bzw. von der Zentralorganisation und den ihr zugeordneten Instituten insgesamt angewendet werden.

Institute und Zahlungsinstitute, die Tochterunternehmen eines EU-Mutterunternehmens oder eines Mutterunternehmens in einem Mitgliedstaat sind, dem keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 109 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt wurde, sollten sicherstellen, dass sie diesen Leitlinien auf Einzelbasis nachkommen.

 

Die Teilnehmer haben zum Thema Auslagerungscontrolling: Ausfall des Dienstleisters folgende Seminare besucht:

MaRisk 6.0 – neue Anforderungen an das Risikomanagement

Auslagerungen im Fokus der Bankenaufsicht

Compliance Update 2019

MaRisk-Compliance – BAIT – Interne Revision

Neue MaRisk – Risikotragfähigkeit – SREP – ICAAP

Neue MaRisk – Fahrplan für die Praxis

MaRisk-Compliance – BAIT – Interne Revision

MaRisk Compliance

Seminare Interne Revision

Seminare MaRisk

Auslagerung in der Gruppe

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