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Auslagerung der besonderen Funktion

Was müssen Sie bei der Auslagerung von besonderen Funktionen beachten? Die MaRisk stellen strenge Anf0rderungen an die Auslagerung der besonderen Funktion. AT 9 der MaRisk regelt Auslagerungen. Grundsätzlich sind Aktivitäten und Prozesse auslagerbar, solange dadurch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 25a Abs. 1 KWG nicht beeinträchtigt wird.

Mit S+P News erhalten Sie die wichtigsten Informationen zu:

  • 6 Leitsätze zur Auslagerung von besonderen Funktionen
  • Keine Delegation der Verantwortung der Geschäftsleitung
  • Keine Auslagerung von Leitungsaufgaben
  • Besondere Anforderungen bei der Auslagerung von besonderen Funktionen
  • Beauftragter für besondere Funktionen

 

Auslagerung der besonderen Funktion

 

6 Leitsätze zur Auslagerung der besonderen Funktion

1. Aus Sicht der Aufsicht sind die Risikocontrolling- und die Compliance-Funktion sowie die Interne Revision als Steuerungs- und Kontrollinstrumente für die Geschäftsleitung besonders wichtig. Diese Funktione sollen daher zukünftig möglichst in den Instituten verbleiben. Dies gilt insbesondere für die Risikocontrolling-Funktion.

2. Eine vollständige Auslagerung der Risikocontrolling- und der Compliance-Funktion sowie der Internen Revision ist nur unter bestimmten Voraussetzungen für Tochterunternehmen innerhalb einer Institutsgruppe möglich.

3. Kleine Institute dürfen die Compliance-Funktion und die Interne Revision vollständig auslagern, sofern deren Einrichtung vor dem Hintergrund der Institutsgröße sowie von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der betriebenen Geschäftsaktivitäten nicht angemessen erscheint.

4. Diese Erleichterung bei kleinen Instituten gilt nicht im Hinblick auf die Risikocontrolling-Funktion (AT9 Tz. 5).

5. Bei einer vollständigen Auslagerung einer besonderen Funktion ist jeweils ein Beauftragter zu benennen, der die ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Aufgaben gewährleisten muss (AT9 Tz. 10).

6. Teilauslagerungen der besonderen Funktionen sind weiterhin möglich. Insbesondere kleinen Instituten soll die Möglichkeit offenstehen, Fachwissen zu gewinnen, wenn dieses Know How in bestimmten Aufgabenfeldern nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand innerhalb des Institutes zur Verfügung steht.

 

Keine Delegation der Verantwortung der Geschäftsleitung

Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Verantwortung der Geschäftsleitung an das Auslagerungsunternehmen Leitungsaufgaben der Geschäftsleitung führen. Die Leitungsaufgaben der Geschäftsleitung sind nicht auslagerbar.
Besondere Maßstäbe für Auslagerungsmaßnahmen ergeben sich bei der vollständigen oder teilweisen Auslagerung der besonderen Funktionen Risikocontrolling-Funktion, Compliance-Funktion und Interne Revision.

Besondere Maßstäbe können sich ferner aus spezialgesetzlichen Regelungen ergeben, wie z. B. bei Bausparkassen hinsichtlich der Kollektivsteuerung oder bei Pfandbriefbanken hinsichtlich der Deckungsregisterführung und der Deckungsrechnung.

 

Keine Auslagerung von Leitungsaufgaben

Zu den nicht auslagerbaren Leitungsaufgaben der Geschäftsleitung zählen die Unternehmensplanung, -koordination, -kontrolle und die Besetzung der Führungskräfte. Hierzu gehören auch Aufgaben, die der Geschäftsleitung durch den Gesetzgeber oder durch sonstige Regelungen explizit zugewiesen sind (z. B. die Entscheidung über Großkredite nach § 13 KWG oder die Festlegung der Strategien).

Von den Leitungsaufgaben abzugrenzen sind Funktionen oder Organisationseinheiten, deren sich die Geschäftsleitung bei der Ausübung ihrer Leitungsaufgaben bedient (insbesondere Risikocontrolling-Funktion, Compliance-Funktion, Interne Revision). Diese können sowohl nach innen als auch – unter den Voraussetzungen der Tz. 5 – durch Auslagerung nach außen delegiert werden.

 

Besondere Anforderungen bei der Auslagerung von besonderen Funktionen

Eine Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen in Kontrollbereichen und Kernbankbereichen kann unter Beachtung der in Tz. 4 genannten Anforderungen in einem Umfang vorgenommen werden, der gewährleistet, dass hierdurch das Institut weiterhin über Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die eine wirksame Überwachung der vom Auslagerungsunternehmen erbrachten Dienstleistungen gewährleistet.

Es ist sicherzustellen, dass bei Bedarf – im Falle der Beendigung des Auslagerungsverhältnisses oder der Änderung der Gruppenstruktur – der ordnungsmäßige Betrieb in diesen Bereichen fortgesetzt werden kann.

Eine vollständige Auslagerung der besonderen Funktionen Risikocontrolling-Funktion, Compliance-Funktion oder Interne Revision ist lediglich für Tochterinstitute innerhalb einer Institutsgruppe zulässig, sofern das übergeordnete Institut Auslagerungsunternehmen ist und das Tochterinstitut sowohl hinsichtlich seiner Größe, Komplexität und dem Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten für den nationalen Finanzsektor als auch hinsichtlich seiner Bedeutung innerhalb der Gruppe als nicht wesentlich einzustufen ist.
Gleiches gilt für Gruppen, wenn das Mutterunternehmen kein Institut und im Inland ansässig ist.

Eine vollständige Auslagerung der Compliance-Funktion oder der Internen Revision ist ferner nur bei kleinen Instituten möglich, sofern deren Einrichtung vor dem Hintergrund der Institutsgröße sowie der Art, des Umfangs, der Komplexität und des Risikogehalts der betriebenen Geschäftsaktivitäten nicht angemessen erscheint.

 

Beauftragter für besondere Funktionen

Tz 10 regelt für die Auslagerung besonderer Funktionen die Benennung eines Beauftragten. Für die Steuerung und Überwachung wesentlicher Auslagerungen hat das Institut klare Verantwortlichkeiten festzulegen.

Soweit besondere Funktionen nach Maßgabe von Tz. 5 vollständig ausgelagert werden, hat die
Geschäftsleitung jeweils einen Beauftragten zu benennen, der eine ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Aufgaben gewährleisten muss.

Die Anforderungen des AT 4.4 und BT 2 sind entsprechend zu beachten.

Auslagerung der besonderen Funktion