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MiFID II: Prüfung der Geeignetheit nach § 31 Abs. 4 WpHG

Haben Sie die neuen Vorgaben an die Geeignetheitsprüfung nach MiFID II umgesetzt? MiFID II: Prüfung der Geeignetheit nach § 31 Abs. 4 WpHG gibt hierzu einige neue Regelungen. Das Wichtigste finden Sie im S+P Informationsblog MiFID II: Prüfung der Geeignetheit nach § 31 Abs. 4 WpHG.

  • Aufzeichnung aller Kundenangaben
  • Welche Pflichten bestehen bei welcher Kundenkategorie?
  • Internes Kontroll- und Überwachungssystem zur Sicherstellung der MiFID II – Pflichten

 

MiFID II: Prüfung der Geeignetheit nach § 31 Abs. 4 WpHG

 

MiFID II: Prüfung der Geeignetheit nach § 31 Abs. 4 WpHG

Die notwendigen Verfahren zur Sicherstellung einer umfassenden Kenntnis des Kunden erfordern auch die Dokumentation der Geeignetheitsprüfung. § 83 Abs. 2 WpHG und Art. 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfordern in diesem Zusammenhang die Aufzeichnung aller Kundenangaben, die zur Erfüllung der Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten der §§ 63 ff. WpHG des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegenüber den Kunden notwendig sind.

Dies umfasst bei der Anlageberatung bzw. Finanzportfolioverwaltung die Aufzeichnung des gesamten Vorgangs, der zu einer Empfehlung geführt hat und damit auch nähere Angaben zur Geeignetheitsprüfung. Die Verwendung des sog. WpHG-Bogens erleichtert in diesem Zusammenhang die Dokumentation der im Rahmen der Geeignetheitsprüfung erfolgten Angaben.

 

MiFID II: Prüfung der Geeignetheit nach § 31 Abs. 4 WpHG

 

 

MiFID II: Prüfung der Geeignetheit bei Privatkunden, professionellen Kunden und geeigneter Gegenpartei

Mit Neufassung der MiFID und der Umsetzung der Änderungen in nationales Recht durch das 2. FiMaNoG, wurde das Beratungsprotokoll durch die Geeignetheitserklärung § 64 Abs. 4 WpHG  abgelöst. Der Inhalt der Geeignetheitserklärung entspricht weitgehend dem der Beratungsprotokolle:

  • Überblick über die erteilten Ratschläge,
  • Angaben, inwiefern die abgegebene Empfehlung zum betreffenden Privatkunden passt, inkl. Informationen darüber, inwieweit sie den Zielen und persönlichen Umstände des Kunden hinsichtlich der erforderlichen Anlagedauer, der Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden sowie seiner Risikobereitschaft und Verlusttragfähigkeit gerecht wird,
  • Angaben, ob es die empfohlenen Dienstleistungen bzw. Finanzinstrumente erforderlich machen, dass der Kunde deren Bestimmungen regelmäßig überprüfen lässt.

 

Eine Geeignetheitserklärung ist bei jeder Anlageberatung gegenüber einem Privatkunden zu erstellen. Nach § 64 Abs. 4 S. 1 WpHG ist die Geeignetheitserklärung dem Kunden vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Weitere Regelungen wurden im Modul BT 6 der MaComp getroffen.

 

MiFID II: Prüfung der Geeignetheit nach § 31 Abs. 4 WpHG

 

 

Was ist bei geeigneten Gegenparteien zu beachten? § 68 WpHG erfasst für geeignete Gegenparteien weder die Anlageberatung noch die Finanzportfolioverwaltung als Dienstleistung. Wurde ein Kunde als geeignete Gegenpartei eingeordnet und wird ihm eine Anlageberatung bzw. Finanzportfolioverwaltung angeboten, ist der Kunde insoweit als professioneller Kunde einzuordnen.

 

Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID-Anforderungen an die Eignung bei juristischen Personen

Ist der Kunde eine juristische Person oder eine Gruppe von zwei oder mehr natürlichen Personen oder werden eine oder mehrere natürliche Personen durch eine andere natürliche Person vertreten, sollte die Wertpapierfirma zunächst den geltenden Rechtsrahmen anwenden, um festzustellen, für wen die Eignungsbeurteilung/Geeignetheitsprüfung durchgeführt werden sollte.

Enthält der geltende Rechtsrahmen hierfür nicht genügend Anhaltspunkte und ist insbesondere kein alleiniger Vertreter benannt (wie es bei einem verheirateten Paar der Fall sein kann), sollte sich die Wertpapierfirma auf der Grundlage einer zuvor festgelegten Strategie mit den betreffenden Personen (den Vertretern der juristischen Person, den zur Gruppe gehörenden Personen oder den vertretenen natürlichen Personen) darüber einigen, für wen die Eignungsbeurteilung/Geeignetheitsprüfung durchgeführt werden soll und wie sie praktisch vorgenommen wird, einschließlich der Frage, von wem Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse und Anlageziele eingeholt werden sollen. Die Wertpapierfirma sollte eine Aufzeichnung der vereinbarung anfertigen.

 

Interne Regelungen zu MiFID II: Prüfung der Geeignetheit nach § 31 Abs. 4 WpHG

Es sind angemessene Regelungen für die Aufzeichnung und Aufbewahrung festzulegen, die eine ordnungsgemäße und transparente Dokumentation der Geeignetheitsprüfung sicherstellen. Die institutsinternen Regelungen zur Aufzeichnung/Aufbewahrung müssen so ausgestaltet sein, dass sie die Aufdeckung von Fehlverhalten im Rahmen der Geeignetheitsprüfung ermöglichen.

Darüber hinaus müssen die Aufzeichnungen für den WpHG Compliance Beauftragten des WPDUs und für die zuständigen Aufsichtsbehörden zugänglich sein. Durch entsprechende Verfahren und Kontrollen ist sicherzustellen, dass Mängeln hinsichtlich der Erfüllung der Aufzeichnungspflichten angemessen entgegengewirkt werden kann.

 

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